§ 17 Geschäftsführung des Vorstandes Für jedes kommende Geschäftsjahr hat der Vorstand in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen sowie einen Haushaltsplan aufzustellen, über den die Versammlung befindet. Die Vorstandsmitglieder haben über die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes zur Kenntnis gelangter inneren Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten der Mitglieder strengste Verschwiegenheit zu wahren. Die Verschwiegenheit besteht für sie auch über Besprechungspunkte der Vorstandssitzung, sofern in dieser Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit ein entsprechender Beschluss gefasst wurde.
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