§ 15 Wahlen zum Vorstand Der wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung alle vier Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jeweils in einem besonderen Wahlvorgang gewählt. Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Für den Fall der Abberufung ist der abberufene Vorstand oder das abberufene Vorstandsmitglied durch einen neuen Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts, Austritt aus dem Verein oder Ablebens des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist unverzüglich eine auerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Nachwahl stattzufinden hat. Im Falle des Rücktritts, Austritt aus dem Verein oder Ablebens eines Vorstandsmitgliedes des erweiterten Vorstandes ist nur dann unverzüglich eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die in 14 niedergelegte Mindestzahl von insgesamt vier Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Die Amtsperioden des in dieser Versammlung Gewählten endet mit dem Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied.
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