§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie aus weiteren zwei und höchstens vier Vorvorstandmitgliedern.

Vorstand i.S.d. Bestimmung des 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein Maßgabe dieser Bestimmung vertreten.

Die Geschäfte der Vereins leitet der Vorstand.