§ 13 Teilnahme an Mitgliederversammlungen Grundsätzlich können nur Mitglieder (unbeschadet der Vertretungsregel in 8) an der Mitgliederversammlungen teilnehmen. Darüber hinaus kann der Vorstand auch Nichtmitgliedern die Teilnahme an den Versammlungen gestatten, es sei den die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Mitgliederversammlungen leitet grundsätzlich ein Vorstandsmitglied. Darüber hinaus ist über die Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Der Protokollant wird vom Vorstand bestimmt. Die Richtigkeit des Protokolls bestätigt der Versammlungsleiter und der Protokollführer.
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