§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung In jedem Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der der Vorstand des Vereins mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen hat und in dem der Geschäftsbericht des Vorjahres vorzulegen ist. Seitens der Mitglieder auf die Tagesordnung zu setzende Tagesordnungspunkte müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Fr die außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich die Einberufungsfrist auf 14 Tage, die für Mitglieder - welche sich jedoch nur auf den Einberufungsgrund beziehen dürfen - auf sieben Tage. Wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen, so ist dieser verpflichtet, mit Rücksicht auf die verkürzte Einberufungsfrist die Mitgliederversammlung sofort einzuberufen.
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